SATZUNG
KINDERHAUS-VEREIN E.V.


§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen KINDERHAUS-VEREIN E.V.
und hat seinen Sitz in Cadolzburg, Bauhofstraße 11.

Der Verein erlangt die Rechtsfähigkeit durch die Eintragung im Vereinsregister.
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. September und endet mit dem 31. August. Die Abrechnung der Finanzen ist vom 1. Januar bis 31. Dezember.

§2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Unterhaltung eines Kinderhauses zur Betreuung der Kinder der Mitglieder vom Säuglings- bis zum Schulalter.

§3 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist gemeinnützig im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953.

Alle Einkünfte dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Gewinne werden den gemeinnützigen Zwecken des Vereins zugeführt.
Der Verein darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die seinen Zwecken fremd sind, oder überhöhte Kostenerstattung oder Vergütungen begünstigen.

Die Mitglieder haben keinen Anspruch an das Vereinsvermögen und dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten, auch nicht bei ihrem Ausscheiden.

§4 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft kann von jedem Erwachsenen beantragt werden, der die Ziele und Zwecke des Vereins bejahen und unterstützen will.

Es kann eine aktive oder eine fördernde Mitgliedschaft beantragt werden.
Während die aktive Mitgliedschaft die Teilnahme an den Mutter-(Vater-)-Kind-Gruppen mit einschließt, unterstützen die fördernden Mitglieder den Verein durch einen Jahresbeitrag und können an allen übrigen Veranstaltungen des Vereins teilnehmen.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung der Aufnahme ist der Vorstand zu einer Begründung nicht verpflichtet.

Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Schluss eines Quartals erfolgen und muss mindestens 6 Wochen zuvor erklärt werden.

Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied wegen Gefährdung der Zwecke des Vereins fristlos ausgeschlossen werden.
Nichtzahlung des Vereinsbeitrages (ab 6 Monatsbeiträgen) kann ebenfalls zum Ausschluss führen.
Ein ausgeschiedenes oder ausgeschlossenes Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§5 Beiträge

Die Höhe des Vereinsbeitrages wird durch den Vorstand festgesetzt.
Die Vereinsbeiträge für aktive Mitglieder sind jeweils monatlich im voraus fällig. Die Jahresbeiträge der fördernden Mitglieder jeweils zu Beginn des Kalenderjahres.

Jedes aktive Mitglied verpflichtet sich in jedem Geschäftsjahr einen Arbeitseinsatz bei einer Veranstaltung zugunsten des Vereins zu leisten. Sollte dieser Arbeitseinsatz nicht geleistet werden, so muss eine Ersatzzahlung in die Vereinskasse bezahlt werden. Die Höhe des Betrags wird in der ordentlichen Mitgliederversammlung festgelegt.

Mitgliedern in finanziell schwierigen Situationen kann ein ermäßigter Beitragssatz gewährt werden. Ein entsprechender Antrag ist beim Vorstand zu stellen. Der Vorstand entscheidet dann über die Höhe und Dauer der Ermäßigung. Vorgelegte Unterlagen und Kenntnis der finanziellen Situation werden vertraulich behandelt.

§6 Aufbau des Vereins

Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Verwaltung
c) die Mitgliederversammlung

Vorstand im Sinne § 26 BGB bilden
a) der geschäftsführende Vorstand, bestehend aus zwei bis drei Vorsitzenden
b) der erweiterte Vorstand, bestehend aus bis zu drei Beisitzenden

Die Verwaltung setzt sich wie folgt zusammen:
a) der Vorstand
b) der Kassier

Der erste Vorsitzende und seine Stellvertreter werden von der Mitgliederversammlung für je zwei Jahre gewählt; die Beisitzenden und der Kassier für je ein Jahr. Scheidet im Laufe des Geschäftsjahres ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands oder der Kassier aus, so bestimmt die Verwaltung für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied.

Das Vermögen des Vereins wird durch den Verwaltungsrat verwaltet. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den ersten Vorsitzenden und seine Stellvertreter vertreten. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

Der erweiterte Vorstand unterstützt den geschäftsführenden Vorstand bei der Planung und Durchführung bestimmter regelmäßiger Veranstaltungen (z.B. Bazare, Feste) so wie bei anderen Aufgaben (z.B. Planung und Vermarktung von Kursen, Öffentlichkeitsarbeit, Raumgestaltung).

Der Vorstand führt seine Geschäfte unentgeltlich, Auslagen werden ihm erstattet.

Bezüglich der Haftung gelten die gesetzlichen Bestimmungen in der jeweils gültigen Fassung.

§7 Ordentliche Mitgliederversammlung

Der Verein hält jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ab. Diese hat spätestens bis 31. Dezember des neuen Geschäftsjahres zu erfolgen.

Ort und Zeit der Versammlung sind vom Vorstand zu bestimmen und den Vereinsmitgliedern mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Versammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich mitzuteilen.

Will ein Mitglied eine Angelegenheit in der Versammlung behandelt wissen, soll dies dem Vorstand spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich mitgeteilt werden.

Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden des Vorstandes, im Falle seiner Verhinderung von dessen Stellvertretern geleitet.



In der Mitgliederversammlung erstatten der Vorstand und der Kassier Bericht über die Tätigkeit des Vereins im abgelaufenen Geschäftsjahr. Sie legen den Rechnungsabschluss für das abgelaufene und den Voranschlag für das kommende Geschäftsjahr vor. Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt durch einfache Stimmenmehrheit die Entlastung des Vorstandes und des Kassiers.

Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt aus der Zahl der Mitglieder einen Rechnungsrevisor, welcher in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung über die Prüfung des Rechnungsabschlusses und der Kassenführung des laufenden Geschäftsjahres Bericht zu erstatten hat.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Anträge zur Satzungsänderung sind bei der Einladung zur Mitgliederversammlung bekanntzugeben.

Über die Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.

§8 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Fünftel der Vereinsmitglieder hat der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Auf die Einberufung findet §7 der Satzung Anwendung.

§9 Aufbringung der Mittel

Die Mittel zur Erfüllung der Vereinszwecke sollen außer durch Mitgliederbeiträge und durch Spenden von Personen, die den Vereinszweck fördern wollen, ferner durch Zuschüsse von Land und Gemeinde, aufgebracht werden.

§10 Die Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordnungsgemäß einberufenen, durch Zustimmung der Hälfte aller Mitglieder des Vereins, erfolgen. Ist die hierzu erforderliche Zahl von Mitgliedern in der Mitgliederversammlung nicht anwesend, so ist die Versammlung beschlussunfähig und es ist eine zweite Mitgliederversammlung ordnungsgemäß einzuberufen. Diese kann mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden ‚Mitglieder die Auflösung beschließen. Diese zweite Mitgliederversammlung muss frühestens auf den 10. Tag, spätestens auf den 30. Tag nach der ersten Mitgliederversammlung einberufen werden.

Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an den "Freundeskreis Familienzentrum Zirndorf e.V.". Wenn dies nicht möglich ist, an den „Paritätischen Wohlfahrtsverband“.

§11 Übergangsbestimmungen

Der Vorstand ist ermächtigt, etwaige formale Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder von der Verwaltungsbehörde verlangt werden, selbständig vorzunehmen.

Cadolzburg, Mai 2010
Gez. Steffi Metzger
1. Vorsitzende